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   FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98 U   

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FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98 U (https://dejure.org/2004,7757)
FG Münster, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 K 5436/98 U (https://dejure.org/2004,7757)
FG Münster, Entscheidung vom 26. November 2004 - 9 K 5436/98 U (https://dejure.org/2004,7757)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids; Haftung für Umsatzsteuer 1994 bis 1996 (nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) der X... GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfahren: - Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids - Haftung für Umsatzsteuer 1994 bis 1996 (nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) der X... GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erlass eines weiteren Haftungsbescheids nach einem bereits ergangenen Haftungsbescheid bei Vorliegen eines anderen Sachverhalts; Zulässigkeit eines ergänzenden Haftungsbescheids für einen Umsatzsteuerjahresanspruch; Inanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers für die ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1009
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 25.05.2004 - VII R 29/02

    Haftung - Ergänzender Haftungsbescheid nach bestandskräftigem Haftungsbescheid?

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Liege bereits ein Haftungsbescheid vor, der auch nicht aufgehoben worden sei, so dürfe bezüglich der dort nach Steuerart und Besteuerungszeitraum benannten Haftungsansprüche kein zweiter "ergänzender" Haftungsbescheid ergehen (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25.05.2004 VII R 29/02).

    Bereits deshalb sei der vorliegende Sachverhalt nicht mit der Fallgestaltung im BFH-Urteil VII R 29/02 vergleichbar, in der es um den gleichen Sachverhalt für den gleichen Zeitraum gegangen sei.

    Bei dieser Sachverhaltsgestaltung durch das FA hat der erste Haftungsbescheid durch den Erlass des zweiten Haftungsbescheides seine Rechtswirksamkeit nicht verloren (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2004 VII R 29/02, BFHE 205, 539, BFH/NV 2004, 1430).

    a) Nach dem BFH-Urteil vom 25.05.2004 VII R 29/02 (BFHE 205, 539, BFH/NV 2004, 1430 unter II. 3 a, b, 4a, b) steht ein bereits ergangener Haftungsbescheid dem Erlass eines weiteren Haftungsbescheides (nur) dann nicht entgegen, wenn dieser auf Grund eines anderen, bisher nicht berücksichtigten Sachverhalts ergeht, der Gegenstand eines selbständigen, durch den ursprünglichen Haftungsbescheid nicht erfassten Haftungsanspruchs ist.

    Zwar ist dem FA zuzugeben, dass der BFH sich unter II 1., 2., und 5. der Entscheidungsgründe des oben genannten Urteils vom 25.05.2004 VII R 29/02 ausführlich auch mit den Wirkungen der im dortigen Streitfall bereits eingetretenen Bestandskraft des ersten Haftungsbescheides auseinandergesetzt hat.

  • BFH, 26.08.1992 - VII R 50/91

    Anwendung der Grundsätze zu § 69 AO (1977) bei Verwirklichung von § 71 AO (1977)

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    aa) Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt grundsätzlich auch im Fall der Steuerhinterziehung, d.h. zwischen der Pflichtverletzung (hier: Abgabe unzutreffender USt-Jahreserklärung bzw. unzutreffender USt-Voranmeldungen) und dem eingetretenen Steuerausfall (Schaden) muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BFH-Urteil vom 26.08.1992 VII R 50/91, BStBl II 1993, 8).Entscheidend ist, ob es auch bei pflichtgemäßem Verhalten zu dem Steuerschaden gekommen wäre.

    Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall kann auch dadurch begründet sein, dass durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (BFH, BStBl II 1993, 8) oder das FA von Verrechnungsmöglichkeiten/Aufrechnungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen konnte (BFH-Urteil vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).

    Beruft der Haftungsschuldner sich in den Fällen des § 71 AO auf eine Haftungsbeschränkung nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung, so trägt er für die maßgebenden Tatsachen die Feststellungslast (BFH, BStBl II 1993, 8).

  • BFH, 22.03.1988 - VII B 193/87

    Zulässigkeit der Verwertung strafgerichtliche Feststellungen im

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Der Widerruf eines Geständnisses ist kein substantiierter Angriff gegen die Grundlagen eines Strafurteils, wenn eine plausible Erklärung für die zu Unrecht vorgenommene Ablegung nicht gegeben wird (BFH-Entscheidung vom 22.03.1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722).

    So ist etwa die bloße Absicht, die Verfahrensdauer abzukürzen, kein Grund, Straftaten einzugestehen, die zur Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geführt haben (vgl. BFH, BFH/NV 1988, 722; BFH, BFH/NV 1996, 291).

    Wenn der Steuerpflichtige aber nicht näher angegeben hat, welche genauen Tatsachen zu Unrecht eingestanden wurden, kann seine Einlassung nur als schlichtes Bestreiten gewertet werden, die nicht geeignet ist, Zweifel an den Feststellungen des Strafgerichts aufkommen zu lassen (vgl. BFH, BFH/NV 1988, 722).

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH, BFH/NV 2002, 835 unter Aufgabe eventuell gegenteiliger Ausführungen im BFH-Urteil vom 13.07.1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168; BFH-Urteil vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

    Dementsprechend kommt umsatzsteuerrechtlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - ggf. auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH, BFH/NV2002, 835; BFH-Beschluss vom 17.10.2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235; BFH, BFH/NV 2004, 233).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Dabei trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (BFH-Beschluss vom 31.01.2002 - V B 108/01, BFHE 198, 208, BFH/NV 2002, 835).

    Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sog. Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (BFH, BFH/NV 2002, 835 unter Aufgabe eventuell gegenteiliger Ausführungen im BFH-Urteil vom 13.07.1994 XI R 97/92, BFH/NV 1995, 168; BFH-Urteil vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 178/99

    Kenntnis der Finanzbehörden; Tatbestandsmäßigkeit der Steuerhinterziehung;

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Durch Urteil vom 19.10.1999 (Az. 5 StR 178/99; Bl. 2456 StA) verwarf der BundesgerichtsH-Stadt (BGH) die Revision des Kl. gegen das Strafurteil.

    Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des BGH vom 19.10.1999 (Az. 5 StR 178/99) an und verweist auf die dortigen Entscheidungsgründe.

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 3/03

    Haftung: Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Lieferanten

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Bei einer Steuerhinterziehung ist das Entschließungsermessen vorgeprägt (BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 3/03, BFHE 205, 394, BStBl II 2004, 919).
  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 136/02

    Beweiswirkung eines Geständnisses im Strafverfahren

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Fehlen derartige Ausführungen, braucht das FG einem Beweisantrag, den Mitangeklagten zu vernehmen, nicht nachzukommen (vgl. BFH-Entscheidung vom 21.06.1988 VII R 135/85, BStBl II 1988, 481; vgl. aber auch BFH, BFH/NV 1995, 314 zur Notwendigkeit der Vernehmung anderer benannter Zeugen und - allgemein - BGH-Urteil vom 15.03.2004 II ZR 136/02, DStR 04, 966).
  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Steuerausfall kann auch dadurch begründet sein, dass durch die unterlassene oder verspätete Steueranmeldung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist (BFH, BStBl II 1993, 8) oder das FA von Verrechnungsmöglichkeiten/Aufrechnungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen konnte (BFH-Urteil vom 25.04.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97; BFH-Urteil vom 06.03.2001 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100).
  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Auszug aus FG Münster, 26.11.2004 - 9 K 5436/98
    Zweifelsfrei lässt sich dem Tenor und den Gründen des Haftungsbescheids des Weiteren entnehmen, dass der Kl. außerdem wegen der USt-Vorauszahlungen für Januar bis Dezember 1995 in Anspruch genommen werden sollte, die materiell-rechtlich nicht erloschen, sondern in die für das Kalenderjahr 1995 zu entrichtende Steuer eingegangen waren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BFH/NV 2000, 494).
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
  • BFH, 21.06.1994 - VII R 34/92

    Konkursverwalter - Offen ausgewiesene Umsatzsteuer

  • BFH, 17.10.2003 - V B 111/02

    Leistender Unternehmer, Bestimmung

  • BFH, 13.07.1994 - XI R 97/92

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen der unrechten Annahme einer

  • BFH, 29.01.1999 - V B 112/97

    Strafurteil; Verwertung von Feststellungen im finanzgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 04.03.2004 - V B 21/04

    Vorliegen eines Scheingeschäftes bei erheblicher Wertdifferenz zwischen

  • BFH, 21.05.1999 - VII B 37/99

    Geständnis im Strafverfahren; Indizwirkung für das FG-Verfahren

  • BFH, 17.03.1994 - V R 92/91

    Revision wegen nicht ordnungsgemäßer Sachverhaltsaufklärung

  • BFH, 05.03.1985 - VII R 136/81

    Inhalt des Tatbestands der Steuerverkürzung

  • FG Saarland, 22.01.2001 - 1 K 103/00

    Grundsatz der anteiligen Tilgung; Vertreterhaftung für rückständige

  • FG Köln, 10.04.2019 - 9 K 167/15

    Haftung: Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO wegen Beihilfe zur

    Wenn der Steuerpflichtige aber nicht näher angegeben hat, welche genauen Tatsachen zu Unrecht eingestanden wurden, kann seine Einlassung nur als schlichtes Bestreiten gewertet werden, die nicht geeignet ist, Zweifel an den Feststellungen des Strafgerichts aufkommen zu lassen (BFH in BFH/NV 1988, 722; FG Münster v. 26.11.2004 9 K 5436/98 U, EFG 2005, 1009).
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